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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 37
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.
(2) 1Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. 2 § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.