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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 34
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. 4In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.