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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 33
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
1.
setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,
2.
kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden; verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, so kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,
3.
ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,
4.
muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
5.
hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen und
6.
erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüfern zugewiesen sind.
(3) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. 2Wer den Vorsitz führt hat folgende zusätzliche Befugnisse:
1.
Er kann auch Lehrkräfte anderer Realschulen in den Prüfungsausschuss berufen.
2.
Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern. Die Änderung der Bewertung vermerkt sie oder er auf der Arbeit und bestätigt sie durch Unterschrift. In die Niederschrift über die Abschlussprüfung werden entsprechende Vermerke aufgenommen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(5) Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung treffen kann.
(6) 1Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet wird. 2Der Niederschrift wird als Anlage ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie im Jahresfortgang in den einzelnen Fächern erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.