RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 14
Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht
(1) 1An staatlichen Schulen kann Unterricht in einer Wahlpflichtfächergruppe oder in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn mindestens 14 Schülerinnen und Schüler teilnehmen; § 27 Abs. 7, 8 Satz 2 der Bayerischen Schulordnung bleibt unberührt. 2Eine Wahlpflichtfächergruppe oder ein Wahlpflichtfach wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt.
(2) Im Rahmen der Zielsetzung der Realschule und der verfügbaren Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Elternbeirat über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.
(3) 1Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) 1Für die Jahrgangsstufe 5 und 6 kann an staatlichen Schulen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik Ergänzungsunterricht eingerichtet werden. 2Ab der siebten Jahrgangsstufe kann insbesondere in den Prüfungsfächern Förderunterricht eingerichtet werden. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 können Parallelgruppen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer aus verschiedenen Klassen stammen und bei Bildung von nur einer Gruppe die Zahl 10 überschritten würde; die Mindestschülerzahl beträgt fünf.