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RPrGV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 18.01.1980
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Verordnung über Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter
(Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung – RPrGV)
Vom 18. Januar 1980
(BayRS II S. 462)
BayRS 2023-4-I

Vollzitat nach RedR: Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung (RPrGV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-4-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2018 (GVBl. S. 736) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Prüfung von Jahresrechnungen und Kassen sowie für die Erstellung von Gutachten durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
(2) Benutzungsgebühren und Auslagen sind nicht zu entrichten für Prüfungen und Gutachten außerhalb des überörtlichen Prüfungswesens.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Zeitaufwand für Prüfungen und Gutachten, einschließlich der Zeit für Besprechungen, für die An- und Abreise zu einem auswärtigen Prüfungs- oder Besprechungsort und für die Abfassung der Prüfungsberichte und Gutachten.
(2) 1Die Gebühr beträgt für Prüfungsleistungen 475 € je Prüfer und 387 € je Prüfungsgehilfe für jeden vollen und den letzten angefangenen Prüfungstag. 2Wird für eine Tätigkeit insgesamt kein voller Tag beansprucht, so werden 59 € je Prüfer und 48 € je Prüfungsgehilfe für jede volle und die letzte angefangene Stunde berechnet.
(3) Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben; das gilt nicht für Auslagen für die Zuziehung von Sachverständigen.
§ 3
Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit dem Zugang des Gebührenbescheids und wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 1980 (GVBl. S. 37)