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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
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Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung
Vom 4. September 1964[1]

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister des Innern
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 13.4.1965 (GVBl. S. 57),
Rheinland-Pfalz: G v. 24.3.1965 (GVBl. S. 41).
Artikel 1
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
(aufgehoben)
Art. 4
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 5
(aufgehoben)
Art. 6
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Ärzteversorgung sind die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. 2Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus der Pfalz werden auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Pfalz, der Bezirkszahnärztekammer Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Art. 7
Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Ärzteversorgung sind der ehemalige Regierungsbezirk Pfalz und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.
Art. 8
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Versorgungsanstalt zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Art. 9
1Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 10
(aufgehoben)
Art. 11
(1) Die Bezirksärztekammer Pfalz und die Bezirkszahnärztekammer Pfalz übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte und Zahnärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung und des Zahnheilkundegesetzes zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten oder Zahnärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.
Artikel 12
Dieser Staatsvertrag kann mit Wirkung für eine oder für beide Versorgungsanstalten von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Artikel 13
(1) 1Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Anstalten. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalten gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tage des Wirksamwerdens der Kündigungen zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zu Grunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalten aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 14
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Die Satzungen der beiden Versorgungsanstalten sind von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz bekanntzugeben.
München, den 4. September 1964
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
gez.: Junker
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
gez.: Wolters