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ROkAbw
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
Anlage 5
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
1.
Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.
Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
2.
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
3.
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
2 000 – 9 999 EW:
zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
10 000 – 49 999 EW:
zwölf Proben
50 000 EW oder mehr
24 Proben.
4.
Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
a)
Für die in Anlage 3 genannten Parameter ist in anliegender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 3 nicht erfüllt sein müssen.
b)
für die in Anlage 3 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100% betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150% zulässig.
c)
Für die in Anlage 4 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
5.
Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres
Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
4–7
1
8–16
2
17–28
3
29–40
4
41–53
5
54–67
6
68–81
7
82–95
8
96–110
9
111–125
10
126–140
11
141–155
12
156–171
13
172–187
14
188–203
15
204–219
16
220–235
17
236–251
18
252–268
19
269–284
20
285–300
21
301–317
22
318–334
23
335–350
24
351–365
25