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RMRatV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 09.01.2017
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Verordnung über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat
(Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat – RMRatV)
Vom 9. Januar 2017
(GVBl. S. 2)
BayRS 2251-1-1-S

Vollzitat nach RedR: Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat (RMRatV) vom 9. Januar 2017 (GVBl. S. 2, BayRS 2251-1-1-S), die durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 353) geändert worden ist
Auf Grund
des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, und
des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Wahlberechtigung, Bekanntmachung
(1) 1Zur Teilnahme an der Wahl der in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 10, 11, 14 und 16 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) aufgeführten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Vertreter der Gewerkschaften nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayRG sind Spitzenorganisationen zuzulassen, die für ganz Bayern zuständig und durch ihr Wirken von erheblicher Bedeutung sind. 2Wenn sich die Zuständigkeit einer Spitzenorganisation nicht auf Bayern beschränkt, ist als Vertreter aller bayerischen Mitglieder dieser Organisationsgruppe teilnahmeberechtigt
1.
eine für ganz Bayern zuständige Unterorganisation,
2.
im Übrigen die jeweils stärkste für Bayern zuständige Unterorganisation, wenn alle anderen für Bayern zuständigen Unterorganisationen zustimmen.
(2) Zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Bayerischen Hochschulen sind alle bayerischen Industrie- und Handelskammern, alle bayerischen Handwerkskammern und alle bayerischen Hochschulen zuzulassen.
(3) 1Organisationen nach Abs. 1, die nicht zur vorangegangenen Wahl zugelassen waren, können die Zulassung bis spätestens 30. November des Jahres, das dem jeweiligen Wahljahr vorausgeht, beim Rundfunkrat beantragen. 2Der Rundfunkrat hat den Antrag mit seiner Stellungnahme der Staatskanzlei zuzuleiten. 3Über die Zulassung zur Wahl entscheidet die Staatskanzlei von Amts wegen. 4Sie ist an Anträge nicht gebunden. 5Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird öffentlich bekannt gegeben.
§ 2
Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats
(1) 1Für jedes in § 1 Abs. 1 geregelte Sachgebiet wird eine Wahlversammlung gebildet, die die jeweiligen Mitglieder des Rundfunkrats in geheimer Wahl bestimmt. 2Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme. 3Die Wahl ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Wahlversammlung an der Wahl teilgenommen hat.
(2) 1Die Wahlversammlung besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, wie Organisationen zur Wahl zugelassen sind, jedoch mindestens aus 15 Personen. 2Jede zur Wahl zugelassene Organisation erhält zunächst einen Sitz in der Wahlversammlung. 3Die restlichen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl der wahlberechtigten Organisationen nach dem d'Hondt'schen Verfahren verteilt. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 entsenden die wahlberechtigten Elternvereinigungen und Organisationen der Erwachsenenbildung je ein Mitglied.
(3) Ist für ein Sachgebiet nur eine Organisation zur Wahl zugelassen, bestimmt diese das Mitglied des Rundfunkrats durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4) 1In den in § 1 Abs. 2 geregelten Sachgebieten haben jede Industrie- und Handelskammer, jede Handwerkskammer und jede Hochschule eine Stimme. 2Im Übrigen bestimmen sie das Wahlverfahren selbst.
§ 3
Wahltermin, Ersatzbenennung
(1) Die Wahlen finden bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Wahljahres statt.
(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds durch Wahl bestimmt.
(3) Ist eine Wahl nicht spätestens drei Monate nach dem Wahltermin nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt, so kann auf Antrag des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei einstweilen den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der vertretungsberechtigten Organe der zur Wahl im jeweiligen Fall zugelassenen Organisationen bestimmen.
§ 4
Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen
1Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. 2Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden.
§ 5
Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften
1Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. 2Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. 3Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt.
§ 6
Wahlen zum Medienrat
Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft.
München, den 9. Januar 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer