RMRatV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 09.01.2017
§ 5
Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften
1Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. 2Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. 3Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt.