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RMRatV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 09.01.2017
§ 2
Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats
(1) 1Für jedes in § 1 Abs. 1 geregelte Sachgebiet wird eine Wahlversammlung gebildet, die die jeweiligen Mitglieder des Rundfunkrats in geheimer Wahl bestimmt. 2Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme. 3Die Wahl ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Wahlversammlung an der Wahl teilgenommen hat.
(2) 1Die Wahlversammlung besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, wie Organisationen zur Wahl zugelassen sind, jedoch mindestens aus 15 Personen. 2Jede zur Wahl zugelassene Organisation erhält zunächst einen Sitz in der Wahlversammlung. 3Die restlichen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl der wahlberechtigten Organisationen nach dem d'Hondt'schen Verfahren verteilt. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 entsenden die wahlberechtigten Elternvereinigungen und Organisationen der Erwachsenenbildung je ein Mitglied.
(3) Ist für ein Sachgebiet nur eine Organisation zur Wahl zugelassen, bestimmt diese das Mitglied des Rundfunkrats durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4) 1In den in § 1 Abs. 2 geregelten Sachgebieten haben jede Industrie- und Handelskammer, jede Handwerkskammer und jede Hochschule eine Stimme. 2Im Übrigen bestimmen sie das Wahlverfahren selbst.