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BRK-Gesetz
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.07.1986
Art. 5
Schlußbestimmungen
(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Die vom Bayerischen Roten Kreuz seit seiner Anerkennung vorgenommenen Rechtshandlungen gelten als solche der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 15. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung gilt bis auf weiteres als Satzung im Sinn von Art. 3.
(4) Die Verordnung Nr. 26 über die Nachforschungen nach Vermißten (BayRS 281-1-I) wird aufgehoben.