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BRK-Gesetz
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.07.1986
Art. 4
Satzung
(1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.