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BRK-Gesetz
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.07.1986
Art. 3
Rechtsaufsicht
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) führt die Rechtsaufsicht über das Bayerische Rote Kreuz.
(2) 1Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes zu unterrichten. 2Es kann insbesondere die Einrichtungen des Bayerischen Roten Kreuzes besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Dem Staatsministerium ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien des Bayerischen Roten Kreuzes teilzunehmen; auf Verlangen ist seinen Vertretern das Wort zu erteilen.
(3) Das Staatsministerium kann rechtswidriges Verhalten des Bayerischen Roten Kreuzes beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als dies mit den Grundsätzen vereinbar ist, die in der Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung niedergelegt sind.
(5) 1Die Ausübung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse kann durch Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium und dem Bayerischen Roten Kreuz näher geregelt werden. 2Die Vereinbarung wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.