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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 26
Zuständigkeit
1Für den Vollzug des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde (Art. 3 Abs. 5) zuständig. 2Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Satz 1, Art. 19, Art. 24 Abs. 2 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. 4Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Organisation der Dienstreise sowie die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.