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                            Text gilt ab: 15.07.2023
                        
                        
                            Fassung: 24.04.2001
                        
                        Art. 12
               Erstattung der Nebenkosten 
              
            Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.