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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 12
Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.