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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 6
Richterliche Unabhängigkeit
(1) 1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; die Amtsenthebung des Präsidenten ist nur in Form der Abberufung nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung möglich.
(2) 1Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind die Dienstgerichte für Richter zuständig, auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden. 2Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.
(3) Die Dienstgerichte für Richter entscheiden in der für Verfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Besetzung.
(4) 1Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident.