RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 13
Stellung und Aufgaben
(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) 1Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. 2Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung2) durch.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 630-1-F