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Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
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Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
Vom 25. November 1993
(GVBl. S. 1108)
BayRS 2251-3-5-S

Vollzitat nach RedR: Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25. November 1993 (GVBl. S. 1108, BayRS 2251-3-5-S), die durch Satzung vom 30. Januar 1997 (GVBl. S. 55) geändert worden ist
Gemäß § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 hat der Bayerische Rundfunk mit Genehmigung der Bayerischen Staatsregierung folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des Bayerischen Rundfunks wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.
§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
1Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. 2Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
§ 3
Anzeigen, Formulare
(1) 1Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. 2Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. 3Die Formulare werden vom Bayerischen Rundfunk an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und vom Bayerischen Rundfunk bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.
(2) Die GEZ kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.
(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.
§ 4
Teilnehmernummer
1Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer. 2Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.
§ 5
Zahlungen
(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:
Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,
Nr. 2: Einzelüberweisung,
Nr. 3: Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.
§ 6
Säumniszuschläge, Kosten
(1) 1Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- fällig. 2Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. 3Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.
(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.
§ 7
Verrechnung
1Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. 2Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.
§ 8
Unterstützung des Verfahrens
1Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. 2Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Überwachung
1Die vom Bayerischen Rundfunk mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den Bayerischen Rundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. 2Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. 3Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 10
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 28. November 1975 (BayRS 2251-3-5-S) außer Kraft.
München, den 25. November 1993
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Albert Scharf, Intendant