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Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 7
Verrechnung
1Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. 2Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.