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Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 6
Säumniszuschläge, Kosten
(1) 1Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- fällig. 2Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. 3Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.
(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.