Inhalt

Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 5
Zahlungen
(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:
Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,
Nr. 2: Einzelüberweisung,
Nr. 3: Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.