QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007

Abschnitt 4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
§ 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
§ 31 Hochschulzugangsprüfung
§ 32 Probestudium
§ 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule