QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007

Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen

§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten
§ 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
§ 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
§ 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm