QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen
§ 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
§ 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
§ 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
§ 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen