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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 9
Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene
1.
Vorprüfung an einer Universität für den gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;
2.
Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten Studiengang;
3.
Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;
4.
Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.
2Für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3Den in Satz 1 Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. 4Im Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.