Inhalt

QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 8
Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder
2.
Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht,
jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2 festgelegten einschlägigen Studiengänge.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.