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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 4
Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule,
2.
Zeugnis der Fachhochschulreife nach bestandener staatlicher Ergänzungsprüfung in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ in jedem der beiden Zeugnisse,
3.
Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 24 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
jedoch jeweils nur für einschlägige Studiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.