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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 37
Zuständigkeiten
Über das Vorliegen der jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen entscheidet die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.