QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 21
Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
1Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife
1.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule;
2.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Augenoptik, Brauwesen und Getränketechnik, Fremdsprachenberufe, Hauswirtschaft, Holzgestaltung, Landwirtschaft (Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung), Medizintechnik, Restauratorenausbildung oder Wirtschaft;
3.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jeweils in Verbindung mit dem Nachweis über die Prüfung in Mathematik;
4.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule;
5.
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder einer von ihm beauftragten Stelle für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;
6.
des Telekollegs II;
7.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens;
8.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen;
9.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement;
10.
einer öffentlichen Berufsschule im Rahmen des Schulversuchs „Berufsschule Plus – BS+“.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Besuch einer staatlich genehmigten Schule der in Satz 1 genannten Schulen von einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, und für eine Bescheinigung gemäß § 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung über die bestandene Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule in Verbindung mit einem Nachweis über den Besuch der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder über den Besuch der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums.