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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 1
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge, die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.
(2) 1Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. 2Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 erworben. 3Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
(3) Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 für einen Lehramtsstudiengang berechtigen zu den in der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Erweiterungen des Studiums nur insoweit, als es sich um einschlägige Fächer und Fachrichtungen handelt; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
(4) Soweit bei einem Studiengang die Immatrikulation in mehreren nach Haupt- und Nebenfach unterschiedenen Studienfächern erforderlich ist, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für das Hauptfach nachgewiesen werden; ist die Immatrikulation in zwei Hauptfächern erforderlich, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für eines der zwei Hauptfächer nachgewiesen werden.