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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 10
Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch die
1.
in der Regel im Ausland erworbenen
a)
Reifezeugnisse, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BayRS 2235-1-2-1-UK) ausgestellt worden sind,
b)
Zeugnisse der Europäischen Schulen über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung;
2.
im Ausland erworbenen
a)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Deutschen Auslandsschulen,
b)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von deutschen Schulen im Ausland, die auf Grund von Einzelermächtigungen durch die Kultusministerkonferenz die deutsche Abitur- bzw. Reifeprüfung abhalten,
c)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Privatschulen im deutschsprachigen Ausland, die auf Grund einer besonderen Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt wurden,
d)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundarabschluss (II) nach den Landesbestimmungen führen.
(2) 1Deutsche Auslandsschulen im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sind deutsche Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz als Vollanstalten anerkannt und zur regelmäßigen Abhaltung der deutschen Abitur- bzw. Reifeprüfung berechtigt sind. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 nur für solche deutschen Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der entsprechenden Prüfung ermächtigt worden sind.