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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 9
Teilnahme
1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. 2Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden. 5Falls eine Rechtsverordnung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 LlbG eine Beförderung bis in ein Amt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ohne Teilnahme an der modularen Qualifizierung zulässt, ist eine über dieses Amt hinausgehende Beförderung nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte an der modularen Qualifizierung für Ämter ab dieser Qualifikationsebene erfolgreich teilgenommen hat.