Inhalt

QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 11
Prüfung, Teilnahmebescheinigung
(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. 4Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 45 Minuten in den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3. 5Über die vollständige Teilnahme an der Maßnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. 6Das Vorliegen der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.
(2) 1Bei Abschluss der übrigen Maßnahmen wird entschieden, ob die Teilnahme vollständig und erfolgreich war. 2Für die Entscheidung sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.