PuKWFV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 14.11.1972

Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft
(PuKWFV)
Vom 14. November 1972
(BayRS V S. 557)
BayRS 7904-1-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7904-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 397 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Grundsätze
(1) 1Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. 2Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. 3Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt.
(2) 1Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft2) genannten Zwecke und Ziele im forstlichen Bereich. 2Dabei ist besonders auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft, die Ertragssteigerung nach Menge und Qualität, die wirtschaftliche Gestaltung des Betriebs, die Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Erhaltung, Sanierung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuarbeiten. 3Die Förderung umfaßt die fachliche Aus- und Fortbildung und die fachliche Beratung (§ 2) sowie bestimmte Förderungsmaßnahmen (§ 3); sie soll den Waldbesitzer in die Lage versetzen, seinen Wald sachgemäß zu bewirtschaften.
(3) Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(4) Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 787-1-E
§ 2
Ausbildung und Fortbildung, Beratung
(1) 1Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
(3) 1Gegenstand der Beratung sind insbesondere:
Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände
Unfallverhütung
Walderschließung
Waldschutz
überbetriebliche Zusammenarbeit
Fördermaßnahmen
Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft
forstgesetzliche Bestimmungen.
2Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:
Ernte und Vermarktung des Holzes
Maschinen- und Geräteeinsatz
betriebswirtschaftliche Fragen.
3Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.
§ 3
Fördermaßnahmen
(1) 1Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). 2Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.
(2) 1 Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.
(3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms.
§ 4
Forstlicher Beirat
(1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Forstlicher Beirat gebildet.
(2) 1Diesem Beirat gehören an:
ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,
ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche),
ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. 2Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten benannt werden. 3Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.
(3) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 5
Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft14).
(2) (gegenstandslos)

14) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. November 1972 (GVBl. S. 481)