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PuKWFV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 14.11.1972
§ 4
Forstlicher Beirat
(1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Forstlicher Beirat gebildet.
(2) 1Diesem Beirat gehören an:
ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,
ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche),
ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. 2Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten benannt werden. 3Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.
(3) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.