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Text gilt ab: 01.06.2002
Fassung: 08.05.2002
§ 2
Pflichten der Angehörigen der Prüfungskommissionen
(1) 1Die Angehörigen der Prüfungskommissionen sind unbeschadet ihres Prüfungsermessens zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, nach dieser Verordnung und nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Anforderungen obliegenden Aufgaben verpflichtet. 2Sie unterstützen die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang bei der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren aus Anlass von Prüfungsentscheidungen.
(2) 1Die Angehörigen der Prüfungskommissionen haben, auch nach Beendigung ihres Ehrenamts, über die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie sind bei ihrer Bestellung nach dem Verpflichtungsgesetz zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.