BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
(BayPsychKHG)
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. S. 583)
BayRS 2128-2-A/G

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel
Mit diesem Gesetz wird die psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung für Menschen mit psychischem Hilfebedarf gestärkt.
Ziel ist es, psychische Erkrankungen weiter zu entstigmatisieren sowie den Menschen in psychischen Krisen Anlaufstellen zu bieten und durch eine frühzeitige Unterstützung wirksam zu helfen.
Damit sollen auch Unterbringungen ohne oder gegen den Willen der betroffenen Menschen sowie Zwangsmaßnahmen vermieden werden.
Zugleich regelt dieses Gesetz die Voraussetzungen und die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch kranker Menschen sowie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen.
Die Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind letztes Mittel, wenn andere Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um die Betroffenen und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren.
Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation des betroffenen Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.
Seine Würde, seine Rechte und sein Wille sind stets zu achten.
Die Behandlung und Hilfe stehen immer im Zentrum des Handelns.
Leitgedanken für die Versorgung, Unterbringung und Behandlung sind insbesondere
die in Art. 100 der Verfassung und den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Würde des Menschen sowie dessen Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit;
der Schutz der Allgemeinheit;
die Bedeutung von Prävention und Therapie: Die Krisendienste und die Unterbringung fügen sich als Elemente in eine Versorgungskette ein, deren zentrale Bezugspunkte Prävention und Therapie sind. Dies gilt auch für die Gewaltprävention: Genesung ist auch die beste Gewaltprävention;
die Bedeutung der Vernetzung und Zusammenarbeit der Beteiligten;
die Bedeutung des Engagements, des Wissens und der Erfahrung der Menschen in der organisierten Selbsthilfe, insbesondere in den maßgeblichen Verbänden der Psychiatrie-Erfahrenen und der Angehörigen psychisch Kranker in den Hilfesystemen für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen;
die in den Grundsätzen der Staatsregierung zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Bayern genannten und regelmäßig fortzuentwickelnden Leitlinien;
die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
die UN-Kinderrechtskonvention;
die Gewährleistung gleicher Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung in allen Teilen Bayerns im Sinne des Art. 3 der Verfassung, unter besonderer Berücksichtigung auch des ländlichen Raumes.

Teil 1 Stärkung der psychiatrischen Versorgung

Art. 1 Krisendienste
Art. 2 Zusammenarbeit und Prävention
Art. 3 Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen
Art. 4 Psychiatrieberichterstattung
Art. 1
Krisendienste
(1) 1Die Bezirke errichten und betreiben selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. 2Sie erledigen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Jede hilfesuchende Person kann sich im Rahmen des vorgehaltenen Angebots an die Krisendienste wenden.
(2) 1Die Krisendienste umfassen jeweils eine Leitstelle und, daran angegliedert, mobile Fachkräfte des Krisendienstes, die auf Anforderung durch die Leitstelle vor Ort tätig werden. 2Die Leitstellen sind unter einer bayernweit einheitlichen Rufnummer rund um die Uhr erreichbar. 3Im Bedarfsfall vermitteln die Krisendienste ambulante oder stationäre Versorgungsangebote.
(3) Im Hinblick auf die regionalen Besonderheiten soll jeder Bezirk über eine eigene Leitstelle verfügen.
(4) 1Ist die betroffene Person minderjährig, wirken die Leitstellen der Krisendienste auf eine wirksame Einbeziehung der Sorgeberechtigten hin und verweisen auf Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 2In Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung bestehen und der Sorgeberechtigte oder die sorgeberechtigten Personen nicht rechtzeitig zu erreichen oder verhindert sind, verständigen die Leitstellen der Krisendienste umgehend das zuständige Jugendamt sowie gegebenenfalls eine andere zuständige Stelle.
Art. 2
Zusammenarbeit und Prävention
1Die zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Verpflichteten (Versorgungsverpflichtete) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 2Einrichtungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung einschlägige Hilfen erbringen, sollen auf ihren Wunsch in die Zusammenarbeit miteinbezogen werden. 3Ziel der Zusammenarbeit ist auch, psychischen Störungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, betroffene Menschen in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Art. 3
Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen
Bei der Versorgungsplanung und Weiterentwicklung psychiatrischer Therapiekonzepte beteiligen die Versorgungsverpflichteten Vertreter der maßgeblichen psychiatrischen Selbsthilfeorganisationen in angemessenem Umfang.
Art. 4
Psychiatrieberichterstattung
1Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre über die Situation der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung in Bayern. 2Der Bericht soll epidemiologische Basisdaten bezogen auf die Wohnbevölkerung Bayerns enthalten sowie die bestehende ambulante, stationäre und komplementäre Versorgungslandschaft abbilden und Veränderungen deutlich machen.

Teil 2 Öffentlich-rechtliche Unterbringung

Kapitel 1 Voraussetzungen, Einrichtungen, Ziele und Grundsätze (Art. 5–10)
Kapitel 2 Sofortige vorläufige Unterbringung (Art. 11–14)
Kapitel 3 Gerichtliche Unterbringung (Art. 15–17)
Kapitel 4 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person (Art. 18–20)
Kapitel 5 Gestaltung der Unterbringung, Entlassung (Art. 21–27)
Kapitel 6 Sicherungsmaßnahmen (Art. 28–30)
Kapitel 7 Datenschutz, Aktenführung, Anonymisiertes Melderegister, örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 31–34)
Kapitel 8 Kosten (Art. 35–36)
Kapitel 9 Besuchskommissionen (Art. 37)

Kapitel 1 Voraussetzungen, Einrichtungen, Ziele und Grundsätze

Art. 5 Voraussetzungen der Unterbringung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Art. 6 Ziele und Grundsätze der Unterbringung
Art. 7 Stellung der untergebrachten Person
Art. 8 Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Beleihung
Art. 9 Befugnisse der fachlichen Leitung der Einrichtung
Art. 10 Fachaufsicht
Art. 5
Voraussetzungen der Unterbringung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1) 1Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt. 2Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Fällen der Selbstgefährdung insbesondere sprechen, dass die Unterbringung voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen dauern wird und keine Betreuung und keine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht. 3Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Unterbringung nach § 1631b BGB vorrangig.
(2) 1Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann, insbesondere auch nicht durch die Hinzuziehung eines Krisendienstes und durch Hinzuziehung der oder des gesetzlichen Vertreters. 2Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 3Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen während der Unterbringung. 5Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) 1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuches, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes, getroffen sind. 2Ist jemand auf Grund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen. 3Sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss.
Art. 6
Ziele und Grundsätze der Unterbringung
(1) Ziel der Unterbringung ist es einerseits, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand soweit zu stabilisieren, dass von ihr keine Gefährdungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 mehr ausgehen, sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren abzuwehren.
(2) Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorliegen einer Behinderung und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden.
Art. 7
Stellung der untergebrachten Person
(1) 1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. 3Die Sorgeberechtigten eines untergebrachten Kindes oder Jugendlichen oder bei deren Verhinderung das zuständige Jugendamt sind frühzeitig einzubeziehen.
(2) 1Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung unerlässlich sind.
(3) 1Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, wird dieser über wesentliche Entscheidungen und Anordnungen informiert. 3Weitergehende Beteiligungsrechte des gesetzlichen Vertreters nach diesem Gesetz oder allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 8
Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Beleihung
(1) 1Die Unterbringung erfolgt möglichst wohnortnah in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, in psychiatrischen Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Hochschulkliniken, in sonstigen geeigneten Krankenhäusern und Kliniken oder in sonstigen geeigneten Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen die ärztliche Versorgung sichergestellt ist. 2Eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken, ausnahmsweise in Krankenhäusern und Kliniken nach Satz 1.
(2) 1Die psychiatrischen Fachkrankenhäuser, die psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und die Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mit Ausnahme der Hochschulkliniken sind verpflichtet, betroffene Personen aufzunehmen. 2Sonstige Krankenhäuser und Kliniken sind zur vorübergehenden Aufnahme verpflichtet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbringung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich ist. 3Die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn
1.
die betroffene Person an einer anderen Krankheit leidet,
a)
die sie erheblich gefährdet und der alsbaldigen Behandlung bedarf, in der Einrichtung aber nicht behandelt werden kann, oder
b)
infolge derer Dritte durch die betroffene Person gefährdet werden, oder
2.
bei Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch die betroffene Person gefährdet werden und die Gefährdung nicht durch geeignete, zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann.
(3) 1Sonstige geeignete Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX können durch die Fachaufsichtsbehörde zugelassen werden. 2Eine Zulassung setzt voraus, dass die Einrichtung die sachlichen, organisatorischen und personellen Anforderungen erfüllt, um den Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten. 3Hierzu gehört, dass die Sicherheit innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entweichungen gewährleistet sind.
(4) 1Sofern der Träger der Einrichtung nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse berechtigt ist, kann er von der Fachaufsichtsbehörde mit seiner Zustimmung durch Verwaltungsakt mit den für die Durchführung der Aufgabe der Unterbringung erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. 2Die Beleihung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt und der Träger den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die Dauer der Beleihung nachweist. 3Die fachliche Leitung der Einrichtung und der Stellvertreter werden widerruflich von der Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz bestellt. 4Die vorgeschlagenen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein.
Art. 9
Befugnisse der fachlichen Leitung der Einrichtung
(1) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung hat über Folgendes zu entscheiden:
1.
Beschränkungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2,
2.
Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen (Art. 20 Abs. 3),
3.
die Einschränkung, Untersagung, Überwachung oder das Anhalten von Schrift- und Paketverkehr, von Bild-, Ton- oder Datenträgern und von ähnlichen Formen der Nachrichtenübermittlung der untergebrachten Person (Art. 21 und 24),
4.
die Untersagung, Einschränkung oder Überwachung von Besuchen (Art. 23 Abs. 2),
5.
die Einschränkung, Überwachung oder den Abbruch von Telefongesprächen (Art. 24),
6.
eine Stufe der Belastungserprobung sowie damit verbundene Absprachen (Art. 26),
7.
wiederholt durchzuführende Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 28 Abs. 4),
8.
besondere Sicherungsmaßnahmen (Art. 29),
9.
die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1),
10.
die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Einrichtung oder in eine andere Einrichtung,
11.
die Beendigung der Unterbringung (Art. 27).
2Ist die fachliche Leitung nicht Ärztin oder Arzt, tritt an ihre Stelle für Entscheidungen, die nur durch eine Ärztin oder einen Arzt getroffen werden dürfen, die jeweils untersuchende Ärztin oder der jeweils untersuchende Arzt.
(2) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung kann die Ausübung sonstiger Befugnisse auf Beschäftigte übertragen, die über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügen. 2Es ist sicherzustellen, dass die fachliche Leitung der Einrichtung ein umfassendes fachliches Weisungsrecht gegenüber diesen Beschäftigten hat und über deren wesentliche Entscheidungen hinreichend informiert wird.
(3) 1Ist die fachliche Leitung der Einrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen nach Abs. 1 von dem für diese Fälle beauftragten ärztlichen Personal getroffen werden. 2Bei Gefahr in Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 bis 10 auch von anderen Beschäftigten getroffen werden. 3In diesen Fällen ist die ärztliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. 4Die fachliche Leitung der Einrichtung ist unverzüglich zu unterrichten.
Art. 10
Fachaufsicht
(1) 1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Fachaufsichtsbehörde) führt die Fachaufsicht über die Unterbringung nach diesem Gesetz. 2Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Einrichtungen wiederkehrend und anlassbezogen. 3Sie kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Ist die Einrichtung ein Kommunalunternehmen, können die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht unmittelbar gegenüber der Einrichtung ausgeübt werden. 2Wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig, tritt sie in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. 3Dieser hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
(3) Für Einrichtungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.

Kapitel 2 Sofortige vorläufige Unterbringung

Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
Art. 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
Art. 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
Art. 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung
Art. 11
Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und vollziehen. 2Zur vorrangigen Behandlung hoch akuter schwerer somatischer Erkrankungen ist eine Einlieferung in ein somatisches Krankenhaus zulässig.
Art. 12
Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
1Kann im Fall des Art. 11 auch eine behördliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Polizei die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und die betroffene Person durch Überstellung an das Klinikpersonal einliefern. 2 Art. 11 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen sich die betroffene Person entgegen der Entscheidung des Gerichts, der Kreisverwaltungsbehörde oder der fachlichen Leitung der Einrichtung der Obhut der Einrichtung entzieht.
Art. 13
Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
1Befindet sich jemand in einer Einrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, kann die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet und die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 vorliegen, aber eine Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nicht rechtzeitig veranlasst werden kann. 2Die Entscheidung trifft die fachliche Leitung der Einrichtung. 3Sie kann bei erhöhter Gefahrenlage um Unterstützung der Polizei ersuchen.
Art. 14
Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung
(1) Wer die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet hat, verständigt unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf die Anordnung folgenden Tages, das zuständige Gericht sowie in Fällen der Art. 12 und 13 zusätzlich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1Der betroffenen Person ist die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern das mit den Zielen der Unterbringung vereinbar ist. 2Der Anordnende hat die Benachrichtigung selbst zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, benachrichtigt der Anordnende unverzüglich diejenige Person, der die Sorge für die Person obliegt.
(3) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung hat in den Fällen der Art. 11 bis 13 die sofortige Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen. 2Soweit eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich ist, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
(4) 1Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Unterbringung von der fachlichen Leitung der Einrichtung oder der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt zu beenden. 2Von der Beendigung der Unterbringung sind das zuständige Gericht, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bewährungshilfe unverzüglich zu verständigen. 3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, sind rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen und ihnen sind notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln, es sei denn, die Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt. 4Bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, ist auch diejenige Person, der die Sorge für die Person obliegt, rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu benachrichtigen. 5Ist bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigte nicht erreichbar, ist das Jugendamt zu benachrichtigen.
(5) 1Bestehen auf Grund der Untersuchung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1, teilt das die fachliche Leitung der Einrichtung dem zuständigen Gericht und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts der betroffenen Person folgt. 2Wurde die Anordnung nach Art. 11 von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, ist auch dieser Mitteilung zu machen. 3Zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das Zeugnis erstellt, muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Ärztin oder Arzt für Psychiatrie sein. 5Das Zeugnis hat folgenden Inhalt:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 und 2,
2.
Ausführungen, ob die betroffene Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bilden und kundzutun, und
3.
Ausführungen, ob von der persönlichen Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit oder eine Gefährdung für den Anhörenden oder andere Personen zu besorgen sind.
6Das ärztliche Zeugnis muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen. 7Die betroffene Person ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Einlieferung oder dem Beginn des Festhaltens, der Richterin oder dem Richter vorzustellen.
(6) 1Ergeht bis zum Ablauf des auf die Einlieferung oder den Beginn des Festhaltens folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichts, ist die betroffene Person zu entlassen. 2Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen vorläufigen Unterbringung kann die betroffene Person Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 3Die §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind entsprechend anzuwenden. 4Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.

Kapitel 3 Gerichtliche Unterbringung

Art. 15 Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
Art. 16 Vorläufige gerichtliche Unterbringung
Art. 17 Vollzug der Unterbringung
Art. 15
Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft unter Zuhilfenahme ihrer ärztlichen Kompetenz und nötigenfalls unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes für Psychiatrie von Amts wegen, ob gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 gegeben sind und erstellt, sofern dies der Fall ist, ein ärztliches Zeugnis. 2Für den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 und 6 entsprechend. 3Zu diesem Zweck kann die Kreisverwaltungsbehörde die betroffene Person zu der Ärztin oder dem Arzt vorladen und, soweit erforderlich, durch die Polizei vorführen lassen. 4Wird durch die Vorführung der betroffenen Person die Freiheit entzogen, hat die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich eine Entscheidung des für die Unterbringung zuständigen Gerichts herbeizuführen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 322, 283, 284 FamFG entsprechend. 6Das für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt soll gehört werden.
(2) 1Die betroffene Person ist verpflichtet, die Untersuchung nach Abs. 1 zu dulden. 2Die Ärztin oder der Arzt kann, soweit es erforderlich ist und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind, einfache diagnostische Eingriffe vornehmen, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen.
(3) 1Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen, beantragt sie bei dem zuständigen Gericht die Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung. 2Der Antrag muss das Prüfergebnis nach Abs. 1 sowie einen Vorschlag enthalten, in welcher Einrichtung oder Einrichtungsart die Person untergebracht werden soll. 3Ihm ist das ärztliche Zeugnis beizufügen. 4Die persönliche Untersuchung der betroffenen Person darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 14 Tage zurückliegen.
(4) Liegen nach Auffassung der Kreisverwaltungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 nicht vor, teilt sie das der betroffenen Person mit, sofern ein ärztliches Zeugnis eingeholt wurde oder die betroffene Person im Rahmen des Verfahrens schriftlich von der Einleitung des Verfahrens Mitteilung erhalten hat.
(5) Art. 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
Art. 16
Vorläufige gerichtliche Unterbringung
(1) 1Die vorläufige gerichtliche Unterbringung wird auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet. 2Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Bei Gefahr in Verzug ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen gerichtlichen Unterbringung ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht die Unterbringung verlängert oder die Unterbringung erneut angeordnet hat. 2 Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Ist die weitere Unterbringung der betroffenen Person nach Auffassung der fachlichen Leitung der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, kann sie die betroffene Person entlassen. 2 Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Art. 17
Vollzug der Unterbringung
Der Vollzug der Unterbringung obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.

Kapitel 4 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person

Art. 18 Aufnahme
Art. 19 Behandlungsplan
Art. 20 Behandlung von Erkrankungen
Art. 18
Aufnahme
(1) 1Die untergebrachte Person ist über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich zu unterrichten. 2Eine schriftliche Unterrichtung wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrachte Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. 3Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. 4Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich ärztlich zu untersuchen.
Art. 19
Behandlungsplan
(1) 1Für die untergebrachte Person wird unverzüglich ein Behandlungsplan aufgestellt. 2Der Plan ist entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 3In den Behandlungsplan sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung aufzunehmen. 4In die Aufstellung eines Behandlungsplans für Kinder und Jugendliche sind die Sorgeberechtigten nach Möglichkeit miteinzubeziehen.
(2) 1Der Behandlungsplan sowie wesentliche Änderungen sind in geeigneter Weise mit der untergebrachten Person zu erörtern. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, erhält dieser Kenntnis über die erfolgte Erörterung.
Art. 20
Behandlung von Erkrankungen
(1) Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen.
(2) 1Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der möglichst schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person. 2Im Übrigen gelten für die Einwilligung und die ärztliche Aufklärung die Vorschriften der §§ 630d und 630e BGB entsprechend.
(3) Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, sind zulässig,
1.
um die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person wiederherzustellen, wenn ohne die Maßnahme ihre Entlassung nicht möglich sein wird,
2.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
3.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
(4) 1Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn
1.
ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
2.
zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erhalten,
3.
die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
4.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
5.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
6.
Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
7.
in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 2 zusätzlich
a)
die untergebrachte Person krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist und
b)
der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen nicht entgegensteht.
2Die Behandlungsmaßnahmen sind durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. 3Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
(5) 1Eine Behandlung nach Abs. 3 ist nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig. 2Der Einwilligung der untergebrachten Person bedarf es nicht. 3Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung des Personensorgeberechtigten.
(6) 1Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 abgesehen werden. 2Die Aufklärung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. 3Die Genehmigung nach Abs. 5 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4Bei Minderjährigen ist der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Einrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Klinik nach Art. 8 Abs. 1, in ein sonstiges geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
(8) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben sowie die Gewinnung einer Urinprobe sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden.

Kapitel 5 Gestaltung der Unterbringung, Entlassung

Art. 21 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
Art. 22 Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit
Art. 23 Besuch
Art. 24 Schriftverkehr, Telekommunikation
Art. 25 Recht auf Religionsausübung
Art. 26 Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
Art. 27 Beendigung der Unterbringung
Art. 21
Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren sowie ihre persönliche Kleidung zu tragen, soweit die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums nicht gefährdet werden.
(2) 1Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt. 2Andernfalls werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt.
(3) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt.
(4) Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen, sofern diese nicht geeignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.
Art. 22
Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit
(1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person Arbeits- und Beschäftigungstherapie anbieten und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand daran teilzunehmen.
(2) 1Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre therapiefreie Zeit in einer für sie sinnvollen Weise zu gestalten. 2Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.
Art. 23
Besuch
(1) Die untergebrachte Person darf innerhalb der für die Einrichtung üblichen Besuchszeiten regelmäßig Besuch empfangen.
(2) 1Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung können Besuche
1.
untersagt werden,
2.
davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen, oder
3.
überwacht werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 28 Abs. 1 Satz 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
(3) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Die Übergabe von Gegenständen kann aus den in Abs. 2 genannten Gründen untersagt werden.
(5) 1Besuche der gesetzlichen Vertretung, der Verfahrenspfleger, der in einer Angelegenheit der Betroffenen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare dürfen nicht überwacht, untersagt oder abgebrochen werden. 2Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die diese Personen mit sich führen, werden nicht überprüft. 3Für die Übergabe anderer Gegenstände bleibt Abs. 4 unberührt.
(6) 1Kenntnisse aus der Überwachung von Besuchen sind vertraulich zu behandeln. 2Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies
1.
aus Gründen der Behandlung geboten ist oder
2.
notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu wahren, Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 soll die untergebrachte Person gehört werden, wenn nicht Gründe der Behandlung entgegenstehen. 4Die Kenntnisse dürfen nur den für die Unterbringung zuständigen Bediensteten, der Fachaufsichtsbehörde sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die zuständig sind, Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.
Art. 24
Schriftverkehr, Telekommunikation
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) 1Der Schriftwechsel darf überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen besteht. 2Schreiben können eingesehen und angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen können oder geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden. 3Angehaltene Schreiben werden an die Person, die sie abgesandt hat, zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, aufbewahrt. 4Die aufbewahrten Schreiben werden der untergebrachten Person spätestens bei ihrer Entlassung aus der Einrichtung ausgehändigt. 5 Art. 23 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) 1Der Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern, den in einer Angelegenheit der Betroffenen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren, Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland darf nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden, wenn die schriftlichen Mitteilungen an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. 2Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Postsendungen, Telegramme, Telefaxe, elektronische Nachrichten und andere Formen der Telekommunikation.
(5) 1Die untergebrachte Person darf auf ihre Kosten Telefongespräche führen. 2Die Möglichkeiten, Telefonate zu führen, können eingeschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen könnte oder geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden. 3Für die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons oder Smartphones gilt Art. 21 Abs. 1 bis 3.
Art. 25
Recht auf Religionsausübung
(1) 1Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) 1Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. 2Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. 3Beides darf ihr nur bei einem grobem Fehlverhalten entzogen werden.
(3) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
(4) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder das religiöse Empfinden des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft gefährdet würden.
(5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Art. 26
Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen.
(2) 1Der untergebrachten Person sind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. 2Der Leiter der Einrichtung kann der untergebrachten Person bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewähren. 3Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden.
(3) Die Belastungserprobung kann mit Absprachen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(4) Die Belastungserprobung kann jederzeit widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert oder Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist.
(5) Von der bevorstehenden Lockerung der Unterbringung oder der Gewährung einer Belastungserprobung sind bei Personen, von denen eine Fremdgefährdung ausgehen kann, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, zu benachrichtigen.
Art. 27
Beendigung der Unterbringung
(1) Die fachliche Leitung der Einrichtung und die Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(2) 1Die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher Auflagen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat die betroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet.
(3) 1Unmittelbar vor Eintritt des nach § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeitpunkts stellt die fachliche Leitung der Einrichtung durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen ist. 2Ist das nicht der Fall, ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zeitgerecht zu entlassen.
(4) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, und gegebenenfalls die Bewährungshilfe sind durch die Einrichtung rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen, es sei denn, die gerichtliche Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt. 2Der Kreisverwaltungsbehörde und der Polizeidienststelle sind dabei notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln.
(5) 1Die Einrichtung verständigt die Sorgeberechtigten Minderjähriger rechtzeitig vor der bevorstehenden Entlassung und wirkt daraufhin, dass diese die untergebrachte minderjährige Person in Obhut nehmen können. 2Sind die Sorgeberechtigten nicht zu erreichen oder verhindert, benachrichtigt die Einrichtung umgehend das zuständige Jugendamt.

Kapitel 6 Sicherungsmaßnahmen

Art. 28 Durchsuchungen und Untersuchungen
Art. 29 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Art. 30 Unmittelbarer Zwang
Art. 28
Durchsuchungen und Untersuchungen
(1) 1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu gewährleisten. 2Die Durchsuchung der Person darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. 3Dies gilt nicht für das Absuchen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln. 4Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. 5Durchsuchungen der Person dürfen nicht von einem Beschäftigten allein durchgeführt werden. 6Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
(2) 1Nur bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der fachlichen Leitung der Einrichtung ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
(3) 1Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person Gegenstände im Körper versteckt hat, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden, kann die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt untersucht werden. 2Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.
Art. 29
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht.
(2) Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind
1.
die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,
2.
die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung),
3.
die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung,
4.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
5.
die nächtliche Nachschau,
6.
die Trennung von anderen untergebrachten Personen,
7.
der Entzug oder die Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien,
8.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
9.
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang, soweit nicht Nr. 2, 3 oder Nr. 8.
(3) 1Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind. 2Die untergebrachte Person ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und im Fall der Fixierung durch geeignete Beschäftigte ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Beschäftigte zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden. 4Die Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Einrichtung anzukündigen. 5Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 4 bis 9 sind auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst oder mit der Hilfe einer dritten Person der Obhut der Einrichtung entzieht, oder wenn eine erhebliche Störung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 sind bei einem Transport der untergebrachten Person auch zulässig, wenn aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht.
(6) 1Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 oder Nr. 9 hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen. 2Die Ärztin oder der Arzt stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.
(7) 1Zu dokumentieren sind
1.
die Anordnung,
2.
Entscheidungen zur Fortdauer,
3.
die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit und
4.
bei einer Fixierung
a)
die Gründe der Anordnung und
b)
der Hinweis nach Abs. 3 Satz 5.
2Art. 32 bleibt unberührt.
(8) 1Wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3, 8 oder Nr. 9 über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts. 2Ohne Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 3Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird. 4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(9) 1Die Fixierung bedarf stets der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2 Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Art. 30
Unmittelbarer Zwang
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen der Obhut der Einrichtung zu entziehen, wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.
(3) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(4) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgehalten und in die Einrichtung zurückgebracht werden.

Kapitel 7 Datenschutz, Aktenführung, Anonymisiertes Melderegister, örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde

Art. 31 Datenschutz
Art. 32 Aktenführung
Art. 33 Anonymisiertes Melderegister
Art. 34 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
Art. 31
Datenschutz
Art. 34 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes gilt entsprechend.
Art. 32
Aktenführung
1Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen. 2Die §§ 630f, 630g BGB gelten entsprechend.
Art. 33
Anonymisiertes Melderegister
1Alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. 2Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
Art. 34
Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
(1) 1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. 2Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des für die Entscheidung über die Unterbringung zuständigen Gerichts befindet.

Kapitel 8 Kosten

Art. 35 Kosten
Art. 36 Übernahme der Kosten durch den Bezirk
Art. 35
Kosten
(1) 1Die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung (Unterbringungskosten) und die dabei entstehenden Kosten für ärztliche Heilbehandlung und Rehabilitation (Heilbehandlungskosten) hat die betroffene Person zu tragen. 2Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere einer unterhaltspflichtigen Person oder eines Trägers der Sozialversicherung zur Kostentragung, bleiben unberührt.
(2) 1Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen der Unterbringung nicht gegeben waren, erlegt das Gericht die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten dem Staat auf. 2Die Heilbehandlungskosten trägt der Staat jedoch nur, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung leistungsverpflichtet ist oder soweit die betroffene Person nicht Kostenersatz von einer privaten Krankenversicherung erlangen kann. 3Hat die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige Unterbringung angeordnet oder die Polizei die betroffene Person ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 eingeliefert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, fallen die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten der Körperschaft, für die die Kreisverwaltungsbehörde gehandelt hat, oder dem Freistaat Bayern als Träger der Polizei zur Last; Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 36
Übernahme der Kosten durch den Bezirk
(1) 1Der Bezirk, in dessen Bereich die betroffene Person untergebracht ist, übernimmt die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, soweit und solange sie die untergebrachte Person oder andere nicht unmittelbar tragen. 2Der Bezirk kann von der untergebrachten Person oder anderen Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung ihnen zuzumuten wäre, wenn die untergebrachte Person Hilfen zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhielte. 3Die Vorschriften des Ersten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Für die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, die den Bezirken nicht ersetzt oder erstattet werden, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.

Kapitel 9 Besuchskommissionen

Art. 37 Besuchskommissionen
Art. 37
Besuchskommissionen
(1) 1Unabhängige Besuchskommissionen wirken bei der Gestaltung der Unterbringung, bei der Betreuung und der Entlassung der untergebrachten Personen in Krankenhäusern und Kliniken nach Art. 8 Abs. 1 mit. 2Sie unterstützen die fachliche Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. 3Sie können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen, sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung sowie die ärztliche und pflegerische Versorgung unterrichten und die Einrichtung besichtigen. 4Sie können Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5Jede Einrichtung soll unangemeldet spätestens alle zwei Jahre besucht werden. 6Die Mitglieder der Besuchskommission können die untergebrachten Personen in ihren Räumen aufsuchen. 7Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(2) 1Jede Besuchskommission setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder der Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, die oder der die Geschäfte der Kommission führt,
2.
einer Ärztin oder einem Arzt für Psychiatrie,
3.
einer Richterin oder einem Richter mit Erfahrung in Unterbringungssachen und
4.
einer beruflich mit der Betreuung psychisch kranker Menschen erfahrenen nichtärztlichen Person.
2Die Kommissionsmitglieder dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig noch mit Unterbringungssachen in deren Einzugsbereich befasst sein. 3Sie werden von der Fachaufsichtsbehörde, das richterliche Mitglied im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, auf die Dauer von vier Jahren ernannt. 4Die Fachaufsichtsbehörde ernennt nach gleichen Regeln nötige Stellvertreter und kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Kommissionen, bestellen. 5Das gilt insbesondere für Vertreter der Selbsthilfe und beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie für Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(3) 1Nach jedem Besuch übermittelt die Besuchskommission der Einrichtung einen Bericht, in dem sie, soweit erforderlich, Maßnahmen anregt und auf Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen eingeht. 2Setzt die Einrichtung eine Anregung nicht oder nicht in angemessener Zeit um, gibt die Besuchskommission der Fachaufsichtsbehörde hiervon Kenntnis. 3Das Recht der Kommissionsmitglieder, sich an die Fachaufsichtsbehörde zu wenden, bleibt unberührt. 4Im Übrigen unterliegen die Kommissionsmitglieder der Schweigepflicht.

Teil 3 Schlussvorschriften

Art. 38 Einschränkung von Grundrechten
Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 38
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 100 der Verfassung in Verbindung mit Art. 101 der Verfassung), das Elternrecht (Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung), die Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.
Art. 5 bis 38, 38b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e, h bis j, Nr. 2 bis 19, 21, 23 Buchst. a, c und d, Nr. 24 und 25, 26 Buchst. a, Nr. 27 bis 29, Abs. 2 und Abs. 3 am 1. Januar 2019,
2.
Art. 38b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f und g, Nr. 20, 22, 23 Buchst. b und Nr. 26 Buchst. b am 1. Januar 2021,
3.
Art. 38a am 1. Juli 2021.
München, den 24. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder