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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 2
Zusammenarbeit und Prävention
1Die zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Verpflichteten (Versorgungsverpflichtete) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 2Einrichtungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung einschlägige Hilfen erbringen, sollen auf ihren Wunsch in die Zusammenarbeit miteinbezogen werden. 3Ziel der Zusammenarbeit ist auch, psychischen Störungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, betroffene Menschen in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.