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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 20
Behandlung von Erkrankungen
(1) Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen.
(2) 1Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der möglichst schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person. 2Im Übrigen gelten für die Einwilligung und die ärztliche Aufklärung die Vorschriften der §§ 630d und 630e BGB entsprechend.
(3) Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, sind zulässig,
1.
um die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person wiederherzustellen, wenn ohne die Maßnahme ihre Entlassung nicht möglich sein wird,
2.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
3.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
(4) 1Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn
1.
ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
2.
zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erhalten,
3.
die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
4.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
5.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
6.
Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
7.
in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 2 zusätzlich
a)
die untergebrachte Person krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist und
b)
der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen nicht entgegensteht.
2Die Behandlungsmaßnahmen sind durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. 3Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
(5) 1Eine Behandlung nach Abs. 3 ist nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig. 2Der Einwilligung der untergebrachten Person bedarf es nicht. 3Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung des Personensorgeberechtigten.
(6) 1Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 abgesehen werden. 2Die Aufklärung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. 3Die Genehmigung nach Abs. 5 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4Bei Minderjährigen ist der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Einrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Klinik nach Art. 8 Abs. 1, in ein sonstiges geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
(8) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben sowie die Gewinnung einer Urinprobe sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden.