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GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sollen sich die beiden Prüfer auf eine Note einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bei einer um eine Notenstufe abweichenden Bewertung die Durchschnittsnote maßgebend, bei einer um mehr als eine Notenstufe abweichenden Bewertung bleibt die Entscheidung dem Prüfungsvorsitzenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 vorbehalten.
(3) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei zählt, soweit nicht im einzelnen Fall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach.
(4) Die Hauptnote für die Praxis der Gymnastik errechnet sich aus dem achten Teil des Zahlenwerts der Summe der Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd, die Hauptnote für die Theorie der Gymnastik aus dem sechsten Teil des Zahlenwerts der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b, die Hauptnote für die Praxis und Theorie des Wahlpflichtfaches aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.1 Buchst. a und b bzw. Nr. 3.2 Buchst. a und b sowie die Hauptnote für die Lehreignung aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten für die beiden Lehrproben gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem vierten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Theorie und Praxis des Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Ausbildung in Physiotherapie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 errechnet sich die Gesamtnote aus dem dritten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik und Lehreignung.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote erhalten die Prüflinge die Note
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich.