Inhalt

GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
§ 5
Prüfungsanforderungen und Prüfungsform
(1) Erster Prüfungsabschnitt
Der Erste Prüfungsabschnitt besteht aus einer Prüfung in Praxis der Gymnastik und Theorie der Gymnastik in folgenden Gebieten:
1.
Praxis der Gymnastik
a)
Praktische Prüfung:
aa)
Formen der Körperbildung;
bb)
Gymnastik mit Handgerät: gerätspezifische Techniken in Bewegungsverbindungen;
cc)
Grundformen und tradierte Formen des Tanzes;
dd)
Rhythmisch-musikalischer Bereich;
2.
Theorie der Gymnastik
a)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie einschließlich Anatomie, Physiologie und Sportmedizin (Dauer: zwei Stunden);
b)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Bewegungs- und Trainingslehre (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
(2) Zweiter Prüfungsabschnitt
Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus Prüfungen in Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann entfallen, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie vorgelegt wird. Es werden folgende Gebiete geprüft:
1.
Praxis der Gymnastik
a)
Praktische Prüfung:
aa)
Gymnastik ohne Handgerät: Bewegungsverbindungen und Bewegungsimprovisationen;
bb)
Bewegungskomposition: Einzelkomposition mit Handgerät und Gruppenkomposition;
cc)
Moderne Tanz- und Bewegungsformen;
dd)
Bewegungsbegleitung;
2.
Theorie der Gymnastik
a)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
b)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte (Dauer: ca. 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
3.
Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches
3.1
Wahlpflichtfach „Gesundheitserziehung“
a)
Praxis
Demonstration von Übungen aus dem Gebiet von Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen: Fitness-Training, Sportförderunterricht, Ausgleichsgymnastik, Atem- bzw. Organgymnastik sowie Entspannungstechniken;
b)
Theorie
aa)
Schriftliche Prüfung:
Sportförderunterricht, Sport im Rahmen der Prävention und Rehabilitation, zielgruppenorientierte Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
bb)
Mündliche Prüfung:
Psychomotorik, Sport für ältere Menschen, Sport für behinderte Menschen (Dauer: ca. 15 Minuten);
3.2
Wahlpflichtfach „Sport und Freizeit“
a)
Praxis
Die Prüfung in Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ umfaßt Prüfungen der Leistungsfähigkeit und Prüfungen der Demonstrationsfähigkeit in den Gebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der Anlage 2 festgelegt. Die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele errechnen sich jeweils aus dem halben Zahlenwert der Summe der Note für die Leistungsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 1.1 bis 1.4 und der Note für die Demonstrationsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 2.1 bis 2.4. Bei der Ermittlung der Note für die Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen je einfach und die Note für das Gebiet Sport- und Freizeitspiele zweifach gewichtet.
b)
Theorie
aa)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie, –psychologie und –soziologie, Methodik, Regelkunde (Dauer: zwei Stunden);
bb)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportpädagogik/Fachdidaktik, Sportgeräte und –anlagen, Organisation von Veranstaltungen (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für die Theorie des Wahlpflichtfaches im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
4.
Lehreignung
Zwei Lehrproben, davon eine in der Altersgruppe Kinder/Jugendliche und eine in der Altersgruppe Erwachsene (Dauer: je 25 Minuten).
Bei Ablegung der Prüfung in einem Wahlpflichtfach ist eine der Lehrproben in diesem Wahlpflichtfach abzulegen. Die Themen der Lehrproben werden den Prüflingen frühestens eine Woche, jedoch mindestens 24 Stunden vor der Abnahme durch die Schulleitung bekanntgegeben. Die Prüflinge haben die Lehrproben schriftlich ausgearbeitet vor der Prüfungsabnahme den Prüfern auszuhändigen.