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GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt sind:
1.
mittlerer Schulabschluß;
2.
gesundheitliche Eignung für den mit der Ausbildung vermittelten Beruf;
3.
Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens acht Doppelstunden);
4.
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während vier bzw. während fünf Schulhalbjahren;
5.
erfolgreicher Abschluß der Ausbildung in „Organisations- und Rechtsfragen“, „Berufsfeld“, „Deutsch und Literatur“ sowie „Allgemeine Musiklehre“;
6.
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Prüfungsabschnitt sind:
1.
erfolgreich abgelegter Erster Prüfungsabschnitt;
2.
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während sechs bzw. während sieben Schulhalbjahren;
3.
selbständiges ausbildungsbegleitendes Praktikum von 60 Stunden Dauer in einem Wahlpflichtfach, soweit nicht mit der Gymnastiklehrerausbildung eine Physiotherapeutenausbildung verbunden ist;
4.
Deutsches Sportabzeichen in Bronze;
5.
bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Physiotherapeutenausbildung das Bestehen der Abschlußprüfung dieser Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann trotz Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, wer
1.
entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2.
durch rechtskräftiges Urteil die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
3.
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.