PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007

Siebter Teil Vergütung

Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit (§§ 28–34)
Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau (§ 35)
Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (§ 36)