PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007

Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung

Erster Abschnitt Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10–13)
Zweiter Abschnitt Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung (§§ 14–15)