Inhalt

PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
§ 20
Besondere Voraussetzungen
Als Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen werden Personen anerkannt, die
1.
ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
2.
über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.