Text gilt ab: 31.12.2012
Fassung: 26.05.1975
§ 1
1In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. 2Die Regierungen können durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.