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Text gilt ab: 01.04.2009
Fassung: 16.06.1998
§ 2
Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
1.
Bei den obersten Landesbehörden:
die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
2.
Bei den sonstigen Behörden:
die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).