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PrVProfV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 06.05.2008
§ 2
Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.