Inhalt

BayPrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.04.2000
Art. 9
Anzeige und Reklametexte
Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden.